Zum Gesetzesinhalt

EinSiG

§ 40Unterrichtung der Bundesanstalt

Einlagensicherungsgesetz

Erhält die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach § 35 oder in sonstiger Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kreditinstitut begründen oder erhöhen, hat sie diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078610015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 224689a2a3153f6ac064c4ce3ee7b66c2133313f772d672af04a9dad05391e44

XML-Quelle beim Herausgeber