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EinSiG

§ 37Bericht über das Ergebnis der Prüfung

Einlagensicherungsgesetz

(1) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 35 ist ein Bericht zu erstellen.
(2) Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei dem geprüften CRR-Kreditinstitut Umstände vorliegen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei dem CRR-Kreditinstitut begründen.
(3) Wurden im Rahmen der Prüfung wesentliche Verstöße des CRR-Kreditinstituts gegen dieses Gesetz, das Kreditwesengesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellt, enthält der Bericht auch diese Feststellungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078610015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 224689a2a3153f6ac064c4ce3ee7b66c2133313f772d672af04a9dad05391e44

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