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EinsatzUV

§ 2Bewaffnete Auseinandersetzung

Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall

(1) Von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren Personen, die während der Auslandsverwendung Anschläge oder Kampfhandlungen unmittelbar erlebt haben oder zur Bergung, Rettung oder Versorgung von bei Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen eingesetzt worden sind.
(2) An einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen haben Personen, die während der Auslandsverwendung im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags in Kampfhandlungen eingegriffen haben oder darin verwickelt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.7.2020 I 1868

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209200012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af3acc28df9bf4bb3f124508117a6a451fa38e683846254989bfc0e1403d73d2

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