EinsatzUV
§ 1Einsatzunfall als Ursache einer psychischen Störung
Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall
- 1.
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und
- 2.
- die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.
- 1.
- posttraumatische Belastungsstörungen,
- 2.
- Anpassungsstörungen,
- 3.
- sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,
- 4.
- Angststörungen,
- 5.
- affektive Störungen,
- 6.
- somatoforme Störungen,
- 7.
- akute vorübergehende psychotische Störungen.
- 1.
- von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),
- 2.
- an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder
- 3.
- einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.7.2020 I 1868
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR209200012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af3acc28df9bf4bb3f124508117a6a451fa38e683846254989bfc0e1403d73d2