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EiMarktV

§ 2Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Wer Eier liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert sind, hat auf jeder Stufe der Lieferkette mit Ausnahme des Einzelhandels in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren die Güte- oder Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.1995 I 46

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031380977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3201275c2e79dc4f18c7b688b02f52582596e91b789ac6ee09f45331a617029c

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