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EigZulG

§ 12Antrag auf Eigenheimzulage

Eigenheimzulagengesetz

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.3.1997 I 734;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.7.2014 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR178310995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c930819c8d547e264c9ce2092dd7e8364b4d0d44492512b8d802dddfe6db82a

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