EigZulG
§ 15Anwendung der Abgabenordnung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.3.1997 I 734;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.7.2014 I 1042
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR178310995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c930819c8d547e264c9ce2092dd7e8364b4d0d44492512b8d802dddfe6db82a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
„… ütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör …“
- § 263 StGBBetrug
„… akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. (2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, …“