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EigenVerbV

§ 4

Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität

Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Wert ist um einen Abschlag von 25 vom Hundert zu vermindern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR037010974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c3c653cedcce53cd0b9c04f9a4fb192b884fd0a4f71a30cb186a9d26c98f9dd7

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