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EigenVerbV

§ 3

Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität

(1) Der nach § 2 maßgebende Durchschnittserlös ist um einen Abschlag zu vermindern, dessen Höhe sich nach der in Megawatt gemessenen Engpaßleistung der jeweiligen Elektrizitätserzeugungsanlage des Abgabeschuldners richtet.
(2) Der Vomhundertsatz des Abschlages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR037010974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c3c653cedcce53cd0b9c04f9a4fb192b884fd0a4f71a30cb186a9d26c98f9dd7

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