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EigenVerbV

§ 2

Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität

(1) Der Wert jeder selbst erzeugten und verbrauchten Kilowattstunde bestimmt sich nach dem Durchschnittserlös, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus der Lieferung von Elektrizität an letztverbrauchende Sondervertragskunden im Geltungsbereich des Dritten Verstromungsgesetzes je Kilowattstunde erzielt haben, vermindert um die in den §§ 3 bis 7 genannten Abschläge. Maßgebend ist jeweils der Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres.
(2) Der Durchschnittserlös je Kilowattstunde nach Absatz 1 wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Berechnung des Durchschnittserlöses bleibt die Lieferung von Einphasen-Fahrstrom an Eisenbahnen des Bundes außer Betracht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR037010974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c3c653cedcce53cd0b9c04f9a4fb192b884fd0a4f71a30cb186a9d26c98f9dd7

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