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EhrenamtStiftG

§ 5Organe der Stiftung

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. Zur Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben der Stiftung kann der Stiftungsrat Fachbeiräte berufen.
(2) Bei der Besetzung der Stiftungsorgane wird eine geschlechterparitätische Besetzung angestrebt.
(3) Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Wenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen werden, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige ehrenamtliche Organmitglieder.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 85

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071200020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8703945b7997db4289ef6be7a295871a25d11ed987f2383f48074abd919ec908

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