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EhrenamtStiftG

§ 3Erfüllung des Stiftungszwecks

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

(1) Der Stiftungszweck wird erfüllt durch
1.
bedarfsorientierte und umfassende Service-Angebote im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, wie Beratung und Qualifizierung,
2.
Bereitstellung von Informationen bei der Organisationsentwicklung für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung,
3.
Vernetzung von Bund, Ländern, Kommunen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft,
4.
Förderung von Innovationen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, insbesondere von digitalen Innovationen,
5.
Stärkung von Strukturen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts in strukturschwachen und ländlichen Räumen und
6.
begleitende Forschung zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 5.
(2) Die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden unter Berücksichtigung bereits bestehender Bundesgesetze und -programme und in Abstimmung mit bestehenden Engagement- und Ehrenamtsstrukturen durchgeführt.
(3) Der Stiftungszweck kann zusätzlich auch durch finanzielle Förderung erfüllt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 85

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071200020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8703945b7997db4289ef6be7a295871a25d11ed987f2383f48074abd919ec908

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