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EhrenamtStiftG

§ 4Stiftungsvermögen

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Bundeshaushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen und eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen.
(4) Die Mittel und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 85

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071200020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8703945b7997db4289ef6be7a295871a25d11ed987f2383f48074abd919ec908

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