EhrBetätV
§ 1Ehrenamtliche Betätigung
Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
- 1.
- unentgeltlich ausgeübt wird,
- 2.
- dem Gemeinwohl dient und
- 3.
- bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 363
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR178300002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c6a3c14e7aa3dd08aa7dd88a5b5297290d261888d1d094d6d02824425d3f6661
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 138 SGB 3Arbeitslosigkeit
„(1) Ehrenamtlich im Sinne des § 138 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die 1. unentgeltlich ausgeübt wird, 2. dem Gemeinwohl dient und 3. bei einer Organisation erfolgt, …“