EhrBetätV
§ 2Berufliche Eingliederung
Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
- 1.
- durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und
- 2.
- in der Lage ist, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 363
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR178300002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c6a3c14e7aa3dd08aa7dd88a5b5297290d261888d1d094d6d02824425d3f6661