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EhrBetätV

§ 2Berufliche Eingliederung

Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

Die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen hat Vorrang vor der Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung. Der Arbeitslose hat der Agentur für Arbeit die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass er
1.
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und
2.
in der Lage ist, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 363

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR178300002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c6a3c14e7aa3dd08aa7dd88a5b5297290d261888d1d094d6d02824425d3f6661

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