SGB 3
§ 138Arbeitslosigkeit
- 1.
- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
- 2.
- sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
- 3.
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
- 1.
- die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
- 2.
- die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
- 3.
- die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
- 1.
- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
- 2.
- Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
- 3.
- bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
- 4.
- bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d9f9e33dc71b2b053273efe762eabdadcdcfa6c1ae6f1aa253fee38ecbb423b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1 EhrBetätVEhrenamtliche Betätigung
„(1) Ehrenamtlich im Sinne des § 138 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die 1. unentgeltlich ausgeübt wird, 2. dem Gemeinwohl dient und 3. bei einer Organisation erfolgt, …“
- § 14 TzBfGZulässigkeit der Befristung
„… r Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zwei …“