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EGRebflRodDV

§ 5Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms

(1) Die Rodung ist der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung, spätestens am Ende des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres, anzuzeigen.
(2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des zehnten Weinwirtschaftsjahres, das dem Weinwirtschaftsjahr der Rodung folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle das Betreten seiner Grundstücke und Betriebsräume während der Betriebszeit zu gestatten und die für die Überprüfung der Prämiengewährung in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491

Sonst: Die V tritt gem. § 6 Satz 2 mit Ablauf des 23.3.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 mit Zustimmung des Bundesrates aufgeh. durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491; dadurch ist die Geltung der V über den 23.3.2009 hinaus verlängert worden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR184900008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 040586927cd54f4a539824a5d92f21d0825b0c18fe8e3acb3b64a92cc19b4f9f

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