Zum Gesetzesinhalt

EGRebflRodDV

§ 4Ausschluss von Rebflächen

Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms

(1) In einer Rechtsverordnung nach § 3 kann die Gewährung einer Rodungsprämie ausgeschlossen werden für Rebflächen mit
1.
einer Hangneigung von 30 vom Hundert und mehr oder
2.
mit Terrassen.
(2) Ferner kann in einer Rechtsverordnung nach § 3 vorgesehen werden, dass Anträge auf Rodungsprämien in einem bestimmten Anbaugebiet abzulehnen sind, soweit die in dem bestimmten Anbaugebiet beantragten und genehmigten Rodungsmaßnahmen einen Umfang von 10 vom Hundert der Rebfläche des Anbaugebiets erreicht haben. Im Falle einer Regelung nach Satz 1 sind durch geeignete Verfahrensbestimmungen Vorkehrungen für eine gleichmäßige Behandlung aller Anträge zu treffen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491

Sonst: Die V tritt gem. § 6 Satz 2 mit Ablauf des 23.3.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 mit Zustimmung des Bundesrates aufgeh. durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491; dadurch ist die Geltung der V über den 23.3.2009 hinaus verlängert worden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR184900008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 040586927cd54f4a539824a5d92f21d0825b0c18fe8e3acb3b64a92cc19b4f9f

XML-Quelle beim Herausgeber