EGRebflRodDV
§ 3Verfahren, Ermittlungen zur Festsetzung der Höhe der Prämie
Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
- 1.
- die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erforderlichen Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich des Verfahrens bei Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes nach Maßgabe des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, und die Frist für die Durchführung der Rodung zu erlassen sowie
- 2.
- zu bestimmen, welche Nachweise von den Erzeugern zur Ermittlung des historischen Ertrages in welcher Art und Weise zu erbringen sind, insbesondere wenn der Erzeuger
- a)
- von der Abgabe einer Erntemeldung befreit ist oder
- b)
- beantragt, die Prämie auf der Grundlage des Durchschnittsertrags der Parzelle festzusetzen.
Stand: Geändert durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491
Sonst: Die V tritt gem. § 6 Satz 2 mit Ablauf des 23.3.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 mit Zustimmung des Bundesrates aufgeh. durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491; dadurch ist die Geltung der V über den 23.3.2009 hinaus verlängert worden.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR184900008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 040586927cd54f4a539824a5d92f21d0825b0c18fe8e3acb3b64a92cc19b4f9f