EF-VO
§ 3Sonderfälle
Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden
- 1.
- Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,
- 2.
- Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen,
- 3.
- Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
- a)
- 40 Zigaretten oder
- b)
- 20 Zigarillos oder
- c)
- 10 Zigarren oder
- d)
- 50 Gramm Rauchtabak oder
- e)
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR223500008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6170c1fe33af1144f4887f010f15f20475d2a6890a3e37403eb3dc8068a56e46
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 14 ZollVMund- und Schiffsvorrat
„… nd. (4) In den Fällen, in denen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenbefreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, hängt …“
- § 27 ZollVBezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
„… ohol und alkoholhaltige Getränke davon ab, dass die Waren nachweislich nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I …“