EF-VO
§ 2Höchstmengen und Wertgrenzen
Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden
- 1.
- Tabakwaren:
- a)
- 200 Zigaretten oder
- b)
- 100 Zigarillos oder
- c)
- 50 Zigarren oder
- d)
- 250 Gramm Rauchtabak oder
- e)
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
- 2.
- Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
- a)
- ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
- b)
- vier Liter nicht schäumende Weine und
- c)
- 16 Liter Bier;
- 3.
- Arzneimittel:die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;
- 4.
- Kraftstoffe:für jedes Motorfahrzeug
- a)
- die im Hauptbehälter befindliche Menge und
- b)
- bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter;
- 5.
- andere Waren:
- a)
- bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,
- b)
- für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,
- c)
- für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.
- 1.
- Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schließen lassen, dass eine Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt,
- 2.
- Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden,
- 3.
- Kraftstoffe, die nicht unter Absatz 1 Nr. 4 fallen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR223500008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6170c1fe33af1144f4887f010f15f20475d2a6890a3e37403eb3dc8068a56e46