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EEG 2023

§ 36iDauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 36i: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
(+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106610014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7

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