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EEG 2023

§ 36fÄnderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

(1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.
(2) Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 36e bis 36g: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++)
(+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 36g Abs. 3 Satz 6 +++)
(+++ § 36f Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 3 +++)
(+++ § 36f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 u. § 18 Abs. 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106610014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7

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