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EEG 2023

§ 36jZusatzgebote

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

(1) Abweichend von § 36c können Bieter einmalig Gebote für bezuschlagte Windenergieanlagen an Land nach deren Inbetriebnahme abgeben, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll (Zusatzgebote).
(2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:
1.
die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,
2.
die Registernummer der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und
3.
der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.
(3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zuschlags.
(4) Die §§ 36a bis 36c, 36e und 36f sind für Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 36j: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 3 +++)
(+++ § 36j: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36j: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36j: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106610014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7

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