EEG 2023
§ 36Gebote für Windenergieanlagen an Land
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- 1.
- die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für alle Anlagen vier Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sein, und
- 2.
- die Anlagen müssen mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.
- 1.
- die Nummern, unter denen die von der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz umfassten Anlagen an das Register gemeldet worden sind,
- 2.
- das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift,
- 3.
- sofern das Gebot für mehrere Anlagen abgegeben wird, die jeweils auf die einzelne Anlage entfallende Gebotsmenge und
- 4.
- sofern das Gebot für eine Flugwindenergieanlage an Land abgegeben wird, die Angabe, dass es sich um eine solche Anlage handelt.
- 1.
- eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt, und
- 2.
- eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106610014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7