Zum Gesetzesinhalt

EEG 2023

§ 35aEntwertung von Zuschlägen

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
1.
soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
2.
wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,
3.
soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder
4.
soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 35a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106610014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7

XML-Quelle beim Herausgeber