EEG 2023
§ 35Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- 1.
- dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
- 2.
- den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
- a)
- dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
- b)
- der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
- c)
- einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
- d)
- sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und
- e)
- der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
- 3.
- dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und
- 4.
- dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.
- 1.
- der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c sowie nach den davon jeweils bezuschlagten Teilmengen für Anlagen, die
- a)
- ausschließlich senkrecht ausgerichtet und insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern aufgeständert werden sollen und
- b)
- insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen,
- 2.
- der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d,
- 3.
- der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e,
- 4.
- der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und
- 5.
- der außerhalb dieser Kategorien bezuschlagten Gesamtmenge.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 35: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106610014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13 InnAusVWeitere Bestimmungen zu Anlagenkombinationen
„… 1, § 37e, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 der Innovationsausschreibungsverordnung die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.“