EEG 2023
§ 29Bekanntmachung
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen,
- 3.
- den Höchstwert,
- 4.
- die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen auszuschließen sind,
- 4a.
- die Angabe, ob nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, sowie die nach § 37 Absatz 4 ermittelte installierte Leistung solcher Anlagen,
- 5.
- die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und
- 6.
- die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 29 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 29: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106610014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7