EdSchleifAusbV
§ 30Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
- 1.
Schmuckdiamanten schleifen mit 60 Prozent, - 2.
Fertigungsplanung mit 30 Prozent sowie - 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e8c4f0e39306eb2807a5dcfe8125189308ee2ba20cfdd65cdf3f332169ecc45