EdSchleifAusbV
§ 28Prüfungsbereich Fertigungsplanung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
- 1.
- Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
- 2.
- Schäden an Diamanten und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu prüfen,
- 3.
- Materialberechnungen durchzuführen,
- 4.
- Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und
- 5.
- Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e8c4f0e39306eb2807a5dcfe8125189308ee2ba20cfdd65cdf3f332169ecc45