EdSchleifAusbV
§ 17Prüfungsbereich Edelsteine schleifen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
- 3.
- Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,
- 4.
- Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und Steinbesonderheiten zu trennen und zu ebauchieren,
- 5.
- Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe im Mugelschliff und Facettenschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild zu schleifen sowie zu polieren oder zu mattieren,
- 6.
- Arbeitsergebnisse zu prüfen und
- 7.
- fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e8c4f0e39306eb2807a5dcfe8125189308ee2ba20cfdd65cdf3f332169ecc45