EdlStFAusbV
§ 13Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
- 3.
- Fasstechniken anzuwenden,
- 4.
- Edelsteinanordnungen festzulegen und zu justieren,
- 5.
- Verschnittfassungen in unterschiedlichen Variationen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,
- 6.
- Pavéfassungen in geordneter und ungeordneter Technik zu fassen,
- 7.
- Edelsteine unterschiedlicher Schliffformen in Zargen- und Chatonfassungen zu fassen,
- 8.
- Werkstücke zu reinigen und Oberflächen zu bearbeiten,
- 9.
- Sitz und Unversehrtheit der Edelsteine zu prüfen,
- 10.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 11.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05D0C0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfa92cfd3679ace2ccf1091026fea3406ab467d255667d7c26b941c5f8bb3fcc