EdlStFAusbV
§ 14Prüfungsbereich „Technologie“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
- 2.
- die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
- 3.
- den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und festzulegen,
- 4.
- Material- und Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
- 5.
- den Einsatz von Edelsteinen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und die Fassungstechniken auszuwählen,
- 6.
- Fertigungs- und Montagetechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,
- 7.
- Fasswerkzeuge zu unterscheiden und deren Herstellung zu planen,
- 8.
- Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
- 9.
- Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
- 10.
- Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben,
- 11.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben sowie
- 12.
- Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05D0C0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfa92cfd3679ace2ccf1091026fea3406ab467d255667d7c26b941c5f8bb3fcc