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EdlStFAusbV

§ 10Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05D0C0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfa92cfd3679ace2ccf1091026fea3406ab467d255667d7c26b941c5f8bb3fcc

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