EdlStFAusbV
§ 9Prüfungsbereich
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
- 1.
- Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,
- 2.
- technische Zeichnungen umzusetzen,
- 3.
- Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder Entwurfs auszuwählen,
- 4.
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,
- 6.
- Fassungen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,
- 7.
- Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,
- 8.
- Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,
- 9.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 10.
- Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05D0C0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfa92cfd3679ace2ccf1091026fea3406ab467d255667d7c26b941c5f8bb3fcc