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EDL-G

§ 11Datenerhebung; Verordnungsermächtigung

Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesstelle für Energieeffizienz von Energieunternehmen die Übermittlung zusammengefasster Daten über deren Endkunden sowie über die Marktaktivitäten von Energieunternehmen mit Bezug zum Energiedienstleistungsmarkt in anonymisierter Form verlangen, insbesondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kundenstandort und zu Lastprofilen. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermittelnde Energieunternehmen als vertraulich zu kennzeichnen.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
die Einzelheiten der Datenerhebung nach Absatz 1, insbesondere
a)
welche Datenarten erhoben werden dürfen,
b)
wann und wie die Daten zu übermitteln sind und
2.
die Verwendung der Daten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.2.2025 I Nr. 70

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148310010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 469b1c3a9a477c93cdbaa9348913f352c0cd607780f70f62e279c8ef39ad7c7f

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