EDL-G
§ 8dVerordnungsermächtigung
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
- 1.
- zum Umfang und zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4,
- 2.
- zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von den in Nummer 1 genannten Fortbildungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
- 3.
- zu den Angaben zur Nachweisführung für Fortbildungsträger im Rahmen des Verfahrens der Anerkennung von Fortbildungen nach Nummer 1 und
- 4.
- zu den Anforderungen an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis 8c.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.2.2025 I Nr. 70
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148310010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 469b1c3a9a477c93cdbaa9348913f352c0cd607780f70f62e279c8ef39ad7c7f