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EDL-G

§ 13Übergangsvorschrift

Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

(1) Der erstmalige Nachweis über die Erfüllung der Anforderung im Sinne von § 8b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist von allen Personen, die beabsichtigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum 26. November 2022 zu erbringen.
(2) Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 zu erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.2.2025 I Nr. 70

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148310010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 469b1c3a9a477c93cdbaa9348913f352c0cd607780f70f62e279c8ef39ad7c7f

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