EBPV
§ 23Wiederholungsprüfung
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102500000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cae616808331393237e9862ba8d21030232e79b24f3fc686fcde15689acfe1d9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… ern c) Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern d) Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach § 23 EBPV a) 1 850 Euro b) 1 730 Euro c) 1 610 Euro d) 1 490 Euro Abschnitt 4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nac …“