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EBPV

§ 23Wiederholungsprüfung

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
(2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Fächer nach § 12 Abs. 2 bis 4. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cae616808331393237e9862ba8d21030232e79b24f3fc686fcde15689acfe1d9

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… ern c) Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern d) Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach § 23 EBPV a) 1 850 Euro b) 1 730 Euro c) 1 610 Euro d) 1 490 Euro Abschnitt 4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nac …“