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EBPV

§ 22Nicht bestandene Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

Die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling über das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 23) ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cae616808331393237e9862ba8d21030232e79b24f3fc686fcde15689acfe1d9

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