(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern.
(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt seine Mitglieder sowie aus deren Kreis den Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss sein:
1.
Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,
2.
Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,
3.
Diplomjurist im höheren Dienst oder
4.
bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.
Die Mitglieder werden jeweils für ein oder mehrere Prüfungsfächer berufen. Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt darüber hinaus einen ersten und weitere Stellvertreter des Vorsitzenden. Der erste Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Ein weiterer Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn der erste Stellvertreter in der Vertretung verhindert ist. Sind sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter verhindert, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Durchführung der Prüfungen einen weiteren Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind zulässig.
(5) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Absatz 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde wahr.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prüfungsleiter nach § 14 Absatz 2 übertragen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810
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