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EBPV

§ 1Errichtung

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

(1) Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde einen Prüfungsausschuss.
(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cae616808331393237e9862ba8d21030232e79b24f3fc686fcde15689acfe1d9

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