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EBPV

§ 15Nichtöffentlichkeit

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungskommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung vorbereiten, als Zuhörer anwesend sein. An der Beratung und Festlegung der Bewertungen in den mündlichen Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission sowie der Protokollant teilnehmen. Das Prüfungsergebnis wird den Prüflingen unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cae616808331393237e9862ba8d21030232e79b24f3fc686fcde15689acfe1d9

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