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EBPV

§ 18Rücktritt und Nichtteilnahme

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

(1) Der Prüfling kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling zur Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cae616808331393237e9862ba8d21030232e79b24f3fc686fcde15689acfe1d9

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