(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben in den Fächern nach § 12 Abs. 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden von dem Prüfling unter Aufsicht zu bearbeiten. Für eine fachübergreifende Prüfung nach § 12 Abs. 3 ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen.
(2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung.
(3) Die Aufsichtsarbeiten sind unter einer Kennziffer zu fertigen, deren Zuordnung zu den einzelnen Prüflingen den Fachprüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten mitgeteilt werden darf.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jedes Prüfungsfach zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses als Fachprüfer, die die Aufsichtsarbeiten durch die Vergabe von Leistungspunkten eigenständig bewerten. Aus den Einzelbewertungen der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den arithmetischen Mittelwert der Leistungspunkte und daraus die Zwischennote (schriftliche Fachzwischennote).
(5) Sind alle Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung ist dem Prüfling durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810
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