EBIG
§ 4Ungültigkeit von Unterstützungsbekundungen
Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative
- 1.
- die unterzeichnende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat,
- 2.
- die unterzeichnende Person noch nicht 16 Jahre alt ist,
- 3.
- sie
- a)
- durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform abgegeben wurde und nicht den in Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen Anforderungen entspricht oder
- b)
- per notifiziertem elektronischem Identifizierungsmittel abgegeben wurde und nicht den Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 entspricht,
- 4.
- sie unleserliche oder unvollständige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 5.
- sie unrichtige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 6.
- sie einen Vorbehalt enthält,
- 7.
- sie mehrfach abgegeben wurde,
- 8.
- sie nicht innerhalb der Sammlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 gesammelt wurde oder der Sammelzeitraum vor der Abgabe durch die Organisatorengruppe bereits beendet wurde oder
- 9.
- sie nicht von der Person abgegeben worden ist, deren persönliche Daten für die Unterstützung verwendet wurden.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2015
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044610012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f5d0511591e6db9990d86c17a3ef6d332e634d4e06db595b98f93f9556b8d8f