(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Anzahl der von deutschen Staatsangehörigen gesammelten Unterstützungsbekundungen einer Europäischen Bürgerinitiative erhöht, indem er eine Unterstützungsbekundung nach Artikel 9 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden ist, abgibt und dabei
1.
eigene personenbezogene Daten mehrfach verwendet oder
2.
fremde oder fiktive personenbezogene Daten verwendet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Anhang V Nummer 1 bis 4 oder 5 oder Anhang VII Nummer 1 bis 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannte Angabe nicht richtig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2015
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