(1) Das Bundesverwaltungsamt überprüft die Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen deutscher Staatsangehöriger anhand der in den Formularen angegebenen Daten nach den in § 4 genannten Kriterien.
(2) Die Überprüfung erfolgt anhand von Stichproben. Die Zahl der Stichproben wird durch das Bundesverwaltungsamt unter Verwendung eines 95-Prozent-Konfidenzintervalls bestimmt. Als Zahl der von deutschen Staatsangehörigen gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen im Sinne von Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/788 wird die Zahl gewertet, die der Obergrenze des 95-Prozent-Konfidenzintervalls des Schätzwertes entspricht.
(3) Zur Überprüfung auf unrichtige Angaben im Sinne von § 4 Nummer 5 kann das Bundesverwaltungsamt bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden sowie bei den Auslandsvertretungen folgende Daten abrufen und mit den Daten der ihm vorliegenden Unterstützungsbekundungen abgleichen:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Tag der Geburt,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
derzeitige Anschrift.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2015
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