(1) Das Bundesverwaltungsamt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55) für
1.
die Koordinierung der Überprüfung der von deutschen Staatsangehörigen abgegebenen Unterstützungsbekundungen für Europäische Bürgerinitiativen sowie
2.
das Ausstellen der Bescheinigung über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist deutsche Kontaktstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/788.
(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt im Rahmen seiner ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben sicher, dass Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 ihr Recht auf Unterstützung von Initiativen wahrnehmen können und in gleicher Weise wie andere Bürgerinnen und Bürger Zugang zu einschlägigen Quellen von Informationen über Initiativen haben.
(4) Das Bundesverwaltungsamt erhebt für seine Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 keine Gebühren oder Auslagen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 1 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2015
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