Zum Gesetzesinhalt

EBewMG

§ 1Begriffsbestimmungen

Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln

Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023. Der Begriff „Adressat“ wird im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 verwendet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0400B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 948392c44a603487daf8ce4548d84db479a696cc7c4c99a625bdcf35c5ffd0d7

XML-Quelle beim Herausgeber